DIE LINKE. Rheinisch-Bergischer Kreis: Dokumente
Informationen
Kreissatzung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Rheinisch-Bergischer-Kreis der Partei DIE LINKE ist ein Gebietsverband der Partei DIE LINKE. Landesverband Nordrhein-Westfalen. Er führt den Namen „DIE LINKE. Kreisverband Rheinisch-Bergischer-Kreis“. Die Kurzbezeichnung lautet „DIE LINKE.RBK“.
(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist die Kreisgeschäftsstelle oder – wenn nicht vorhanden – der Wohnsitz der/des Kreisvorsitzenden. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes erstreckt sich auf folgende Kommunen: Bergisch Gladbach, Rösrath, Overath, Odenthal, Kürten, Leichlingen, Burscheid und Wermelskirchen.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Partei DIE LINKE, das im Kreisverband Rheinisch-Bergischer-Kreis (RBK) eingetragen ist und dort seine Mitgliedsbeiträge entrichtet.
(2) Jedes Mitglied des Kreisverbandes gehört zu einem Ortsverband, in der Regel zu dem seines Hauptwohnsitzes, falls dort ein solcher existiert. Es kann jedoch seine Mitgliederrechte stattdessen in einem anderen Ortsverband wahrnehmen. Sollte die Mitgliedschaft oder ein Wechsel in einen anderen Ortsverband als dem des ersten Wohnsitzes gewünscht sein, muss das Mitglied nachvollziehbare Gründe vorlegen. Sowohl der abgebende als auch der aufnehmende Ortsverband werden hierzu gehört. Gruppenweise Wechsel in einen Ortsverband außerhalb des ersten Wohnsitzes, die dem Zweck der Veränderung von Mehrheiten dienen, sind nicht zulässig. Der Antrag muss schriftlich beim Kreisvorstand eingereicht werden und wird sechs Wochen später nach Zustimmung des aufnehmenden Ortsverbandes wirksam.
§ 3 Mandatsträger
(1) Mitglieder, die gleichzeitig Mandatsträger sind, haben Mandatsträgerabgaben ausschließlich an den Kreisverband DIE LINKE.RBK zu leisten. Die Höhe der Abgaben regelt der Kreisverband. Kommt ein Mandatsträger mit mehr als 6 Monatsbeiträgen in Rückstand, so erlischt die Mitgliedschaft sofern durch den Kreisvorstand dem Mitglied ein Gespräch angeboten worden ist und dabei keine Verständigung erzielt wurde. Der Kreisvorstand stellt den Austritt fest und teilt dies dem Mitglied mit. Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei der Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung unberührt.
§ 4 Ortsverbände
(1) Im Gebiet des Kreisverbandes können durch Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Initiative einzelner Mitglieder Ortsverbände gegründet werden. Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen des Kreisverbandes ist die entsprechende Vertretungskörperschaft in den Städten, Stadtteilen, Gemeinden und deren Ortsteilen.
(2) Anträge zur Gründung von Ortsverbänden können in schriftlicher Form beim zuständigen Kreisvorstand eingereicht werden. Zur Gründung eines Ortsverbandes sind mindestens 3 Mitglieder notwendig.
(3) Die Gründung von Ortsverbänden auf Initiative von Mitgliedern bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes. Die Entscheidung ist bindend. Der Kreisvorstand entscheidet auch über die Auflösung. Die Enzscheidung der Auflösung ist von der Kreismitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Die Ortsverbände führen den Namen DIE LINKE. unter Zusatz ihrer Gebietsbezeichnung.
(5) Die Ortsverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches.
(6) Pflichtorgane eines Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Ortsverbandsvorstand (OVV).
(7) Ortsverbände wählen ihre Vorstände im Rahmen einer Mitgliederversammlung auf den Zeitraum von zwei Jahren.
(8) Wenn Ortsverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.
(9) Ortsverbände haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung ihrer Arbeit durch den Kreisverband. Die Ortsverbandsvorstände haben vor Durchführung von Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen einen schriftlichen Antrag - möglichst per Email - auf finanzielle Unterstützung an den Kreisvorstand zu richten und in diesem die voraussichtlichen Kosten zu benennen. Der Kreisvorstand entscheidet über die Gewährung der finanziellen Unterstützung mit einfacher Mehrheit und hat die Zusage schriftlich - möglichst per Email - zeitnah zu bestätigen. Nicht vom Kreisvorstand genehmigte Ausgaben sind nicht ersatzfähig.
(10) Innerhalb des Kreisverbandes dürfen sich für Städte und Gemeinden, in denen sich keine Ortsverbände gebildet haben, Basisgruppen bilden. Basisgruppen mit dem gleichen Gebietsanspruch wie Ortsverbände sind unzulässig und nach Beschluss des Kreisvorstands aufzulösen.
Basisgruppen zu bestimmten politischen Sachthemen (bspw. Soziales, Bildung etc.pp.) sind auch dort zulässig, wo Ortsverbände existierten.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes im Sinne des Parteiengesetzes sind - die Kreismitgliederversammlung - der Kreisvorstand
§ 6 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung soll jeweils vierteljährlich stattfinden und unter einem Thema stehen. Zu ihr lädt der Kreisvorstand mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einladung erfolgt per Email, sofern Mitglieder nicht über Email verfügen und dies dem Kreisvorstand schriftlich mitteilt haben, erfolgt eine postalische Einladung. Die Ladung ist mit einer vorläufigen Tagesordnung zu versehen.
(3) Der Kreismitgliederversammlung vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
(a) die Kreissatzung und die Geschäftsordnung
(b) das Kreiswahlprogramm zu Kommunalwahlen
(c) die politische Ausrichtung des Kreisverbandes
(d) die Wahl und die Entlastung des Kreisvorstandes
(e) die Wahl der Delegierten für Landes- und Bundesparteitage
(f) die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Kreises im Landesrat
(4) In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Kreisvorstandes unter einer verkürzten Einladungsfrist von 3 Tagen einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) die laufende Geschäftsführung
(b) die Darstellung der Partei DIE LINKE.RBK in der Öffentlichkeit, insbesondere durch das Internet (Homepage und soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter etc.pp.) und sonstige Publikationen in Wort und Schrift, Bild sowie Film
(c) die Vorbereitung und Einberufung von Kreismitgliederversammlungen
(d) die Umsetzung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlungen
(e) die Koordination der politischen Sach- und Programmarbeit auf Kreisebene
(f) die Erarbeitung von Aussagen zu aktuellen kreis-, landes- und bundespolitischen Fragen
(g) die Vorbereitung von Wahlen
(h) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
(2) Der Kreisvorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Zusammensetzung des Kreisvorstands obliegt der Kreismitgliederversammlung. Diese entscheidet, ob der Kreisvorstand von mindestens einem/ r Kreisvorsitzenden, einem /r Stellvertreterin, einem/ Kreisschatzmeister und weiteren Besitzern geführt wird oder von einem gleichberechtigten Sprecherrat.
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sitzungen sind parteiöffentlich. Bild-oder Tonaufnahmen der Vorstandssitzungen sind nicht statthaft.
(5) Der/die Kreisvorsitzende vertritt DIE LINKE.RBK gerichtlich und außergerichtlich und kann für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.
(6) Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Kreisverbandes und der untergeordneten Ortsverbände werden ausschließlich durch den Kreisvorstand, dort durch den / die Schatzmeister(in) verwaltet. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundes- und Landesfinanzordnung und wird in einem jährlichen Finanzplan geregelt.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieser Satzung müssen von der Kreismitgliederversammlung mit einer satzungsändernden Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Satzung behält auch dann in ihren regulären Teilen Gültigkeit, wenn sie in einzelnen Vorschriften im Widerspruch zu übergeordneten Satzungen, dem Parteiengesetz oder dem Vereinsrecht steht.
(3) Landes- und Bundessatzungen der Partei DIE LINKE gelten ergänzend.
Diese Satzung als ACROBAT PDF zum Download hier>