Schulen im Rheinisch-Bergischen Kreis am Montag geschlossen lassen!

Anordnung des Landes widerspricht Infektionsschutzgesetz des Bundes.

Die Landesregierung NRW hat am Freitag, 23.4.2021 verfügt, dass für den Montag die Schulen im Rheinisch-Bergischen Kreis in den Wechselunterricht gehen sollen und die Schulen geöffnet werden, da der Inzidenz-Wert unter 165 liegen würde.  Diese Landesverfügung wurde erlassen, obwohl schon am Freitag das Infektionschutzgesetz des Bundes in Kraft getreten war.

Das Infektionsschutzgesetz des Bundes sieht vor, dass die Inzidenz an "fünf aufeinanderfolgenden Werktagen" relevant ist. Für die Schulen muss er dabei unter 165 liegen, damit sie wieder öffnen dürfen! Noch am 20.4.2021 lag die Inzidenz bei 168, also darüber und es liegen seither nur Werte für vier Werktage inkl. gestern vor. Die „fünf Werktage“ unter 165 sind und waren für den Kreis also noch nicht erreicht. Trotzdem hat die Landesregierung am Freitag die Öffnung der Schulen im Kreis für Montag verfügt. Da Sonntag kein Werktag ist, steht die Anordnung der Landesregierung NRW, die die Schulen im den Kreis öffnen will, im Widerspruch zum Bundesgesetz, da es schon am Freitag klar war, dass sie Fünftageregelung für den Rheinisch-Bergischen Kreis nicht eingehalten werden kann.

Das Land hatte den Distanzunterreicht befristet angeordnet. In diesem Zeitraum trat das neue Bundesgesetz und eine andere Regelung in Kraft und setze Landesrecht , was im Gesundheitsschutz weniger restriktiv war, damit aus. Das waren auch Sinn und Ziel des Gesetzgebers.

Nach der Veröffentlichung der LZG-Erstmeldung lag die Inzidenz im Rheinisch-Bergische Kreis am Samstag bei 143. Allerding ist es sehr gut möglich, dass eine nachträgliche Korrektur die Inzidenz für den 24.4.2021 über 165 setzen wird. Das zeigen alle Korrekturen der letzten Tage, dass man wohl mit ca. 20% Korrekturen rechnen muss. Auch die Zahlen des Robert-Koch-Instituts zeigen, dass der inzidenz-Wert für den Rheinisch-Bergischen Kreis korrigierte Wert für Samstag bei 163 liegen könnte. In den letzten Tagen können wir in NRW leider auch eine Steigerung der Inzidenzwerte feststellen, die sich fortsetzen könnte.

Schwankende und steigende Inzidenz

Tageswerte schwanken von Wochentag zu Wochentag teils stark. Das ist insbesondere am Wochenende der Fall, wenn Labore und Gesundheitsamt nicht voll besetzt sind oder geschlossen haben, und darum wesentlich weniger Infektionen melden, als tatsächlich auftreten. Deshalb ist der jetzt schon hohe Wert der Erstmeldung von Inzidenz 143 für Samstag mehr als ein Hinweis dafür, dass die gesetzliche Linie nach der Korrektur von 165 überschritten werden könnte, sobald die Meldungen der PCR-Tests im Kreis erfasst wurden.

Tomás M. Santillán, Sprecher DIE LINKE. Rheinisch-Bergischer Kreis sieht Handlungsbedarf für den Landkreis: „Wir leben hier nicht auf einer Insel. Umliegend steigt das Infektionsgeschehen deutlich an. Die Bundesregierung hat klargestellt, dass die Landkreise schärfer Maßnahmen beschließen und verfügen können. Köln hat das für sich getan. Landrat Stephan Santelmann ist aufgefordert die Zahlen zu prüfen und eine Allgemeinverfügung des Kreises zu erwägen, dass die Schulen am Montag im Kreis vorsorglich geschlossen bleiben sollten, so wie es das Bundesgesetz vorsieht. Dabei sollte der Krisenstab des Kreises den guten alten Rechenschieber zu Berechnung verwenden, um nicht wieder an Computer- und Serverproblemen zu scheitern, wie wir in den letzten Wochen immer wieder hören mussten.“

Nach Auffassung DIE LINKE. Rheinisch-Bergischer Kreis kommt es hier auch nicht auf 1 oder 2 Punkt Abweichung bei der Inzidenz um die 165 an, sondern es geht um Vorsorge und Fürsorge für die Schülerinnen und Schüler. Auch befürchtet die Kreispartei ein „auf und zu“ bei den Schulöffnungen, was eine weitere Verunsicherung erzeugt und vermeidbaren Schaden anrichten könnte. Man sollte lieber abwarten, bis die Inzidenz deutlich unter 165 liegt.

"Noch am Freitag, als das Bundegesetz schon in Kraft war, schob die Landesregierung NRW eine Anordnung zur Schulöffnung im Kreis nach, in der sich offenkundig versucht das Bundesgesetz aufzuweichen. Trotz klarer und rechtsverbindlicher Öffnungsregeln soll dies so unterlaufen werden! Soviel Dreistigkeit macht einen fast fassungslos.", meint Tomás M. Santillán.



Nachtrag und Konkretisierung zum Infektionsschutzgesetz - IfSG:

"Was sind fünf Tage?"

Da es Rückfragen zu den fünf Werktage gab hier ein Hinweis dazu:

Die 5 Werktage werden vom Bundesministerium selbst genannt.
Siehe dazu https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html
Dort heißt es: "Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 bzw. 165 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft."

Auch andere Quellen beziehen sich auf Aussagen des Bundesministeriums und Werktage.

Am Dienstag lag die Inzidenz bei 168 im Kreis. Tatsächlich haben wir aber eh nur Inzidenzwerte von 4 Tage und nicht fünf Tage. Fünf Tage schreibt das Gesetz aber vor.
Nach der Korrektur für Samstag könnte es auch über 165 liegen. Und der Sonntag ist heute und ohne jeden Wert! Es fehlt klar die Rechtgrundlage, um die Schulen zu öffnen.

Im Gesetzestext zu den 5 Tagen in § 28b  steht in Satz 2 steht da allerdings auch, das Sonn- und Feiertage die Zählung der Tage nicht unterbrechen. Damit sind diese Tage also ausgenommen, denn auch da stehen "Werktage" im Gesetzestext, so unsere Auslegung.

Im §28b wird "Werktage" genannt: 2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt."

Die Rechtgrundlage, um die Schulen zu öffnen, ist mehr als fraglich, da die Zählung HEUTE seit Dienstag mit einer Inzidenz von über 168 nur vier Tage unter 165 umfasst.

Wir alle wissen, dass diese Text mit der heißen Nadel gestrickt wurde, aber die 5 Tage unter 165 fehlen eindeutig, ob mit oder ohne "Werk".